Schützengilde
Thedinghausen e.V.

Satzung der Schützengilde Thedinghausen e.V.

 

  • § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützengilde Thedinghausen e.V.“ und hat seinen Sitz in

Thedinghausen.

 Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • § 2

     Zweck

Die Schützengilde Thedinghausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports sowie die Teilnahme an

Schießsportwettbewerben und die Erhaltung des Schützenwesens. Der Satzungszweck wird

verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Ausnahme hiervon ist das von der

Mitgliederversammlung festgelegte Königsgeld für die Könige und Vizekönige.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • $ 3

   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann auf Antrag jeder unbescholtene Bürger werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragsstellers.

 

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht.

 

Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Vollendung des 70. Lebensjahres und einer mindestens

10-jährigen Mitgliedschaft.

 

  • § 4

   Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der bis

spätestens zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten ist.

Ehrenmitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.

Aufrechnungen gegenüber dem Beitragsanspruch sind unzulässig.

 

  • § 5

  Beendigung der Mitgliedschaft

Jedem Mitglied steht es frei, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand den

Austritt aus dem Verein zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäfts-jahres, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingeht.

 

Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod eines Mitglieds und durch den Ausschluss aus dem

Verein (§6 und §7 der Satzung).

 

  • § 6

   Ausschluss

Ein Mitglied, das mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags länger als ein Jahr in Verzug

ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist

dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Das gleiche gilt für ein Mitglied, welches durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

 

  • § 7

   Tod des Mitgliedes

Beim Ableben eines Mitgliedes hat es jedes Vereinsmitglied als seine Pflicht anzusehen,

dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen und ihn zu Grabe zu begleiten.

 

  • § 8

    Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind

 a. der Vorstand,

   b. die Mitgliederversammlung.

 

  • § 9

   Vorstand

Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und die Geschäfte

des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die

Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a. dem ersten Vorsitzenden,

b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Schriftführer,

d. dem Schatzmeister,

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a. dem stellvertretenden Schriftführer,

b. dem stellvertretenden Schatzmeister,

c. dem Jugendsportleiter,

d. der Damensportleiterin.

e. dem Sportleiter

 

  • § 10

Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand im

Sinne des § 11 dieser Satzung (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten:

 

Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem

anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Jede Gruppe ist für sich vertretungs-

berechtigt.

 

  • § 11

  Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

 

Jedes Vorstandsmitglied wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen

den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der

Stichwahl entscheidet das Los.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit wird das

neu gewählte Vorstandsmitglied nicht für zwei Jahre, sondern nur für die noch verbleibende

Amtsdauer seines Vorgängers gewählt.

 

  • § 12

   Ordnungen

   Die Jugend hat sich eine Ordnung gegeben.

 

  • § 13

   Mitgliederversammlungen

Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand – möglichst im Januar - die Mitgliederver-

sammlung einzuberufen, und zwar 14 Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

 

Anträge sind mindestens 10 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich beim

geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen u.a. folgende Aufgaben:

 

a. Prüfung der Geschäftsführung des Vorstandes,

b. Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder,

c. Wahl des Vorstandes,

d. Wahl der Kassenprüfer,

e. Festsetzung der Beitragshöhe,

f. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

 

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung keine andere

Regelung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ - Mehrheit erforderlich.

 

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sieben Tagen

einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes dieses

   verlangt.

 

  • § 14

   Versammlungsprotokolle

Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder vom stellvertretenden

Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens folgende Feststellungen enthalten muss:

 

Ort und Zeit der Versammlung, die Feststellung, dass die Versammlung ordnungsgemäß

einberufen wurde, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder,

die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei Einberufung der Versammlung mitgeteilt

wurde, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung und den Wortlaut der

einzelnen Beschlüsse.

 

Jedes Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  • § 15

    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-

versammlung beschlossen werden. Zu diesem Zweck ist die Mitgliederversammlung nur

beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der aktiv wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

  • § 16

   Vermögen des Vereins

Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Thedinghausen, die es unmittelbar und aus-

schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • § 17

   Inkrafttreten

  Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am

 30. April 2022 beschlossen worden.

 

Thedinghausen, den 09. Mai 2022

 

1. Vorsitzender - Harald Winter

2. Vorsitzender - Patrick Krüger

 Schriftführer - Daniel Hoffmann

 Schatzmeister - Sandra Klein

 

 

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