Satzung der Schützengilde Thedinghausen e.V.
- § 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützengilde Thedinghausen e.V.“ und hat seinen Sitz in
Thedinghausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- § 2
Zweck
Die Schützengilde Thedinghausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsports sowie die Teilnahme an
Schießsportwettbewerben und die Erhaltung des Schützenwesens. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Ausnahme hiervon ist das von der
Mitgliederversammlung festgelegte Königsgeld für die Könige und Vizekönige.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- $ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann auf Antrag jeder unbescholtene Bürger werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragsstellers.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Vollendung des 70. Lebensjahres und einer mindestens
10-jährigen Mitgliedschaft.
- § 4
Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der bis
spätestens zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten ist.
Ehrenmitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag.
Aufrechnungen gegenüber dem Beitragsanspruch sind unzulässig.
- § 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Jedem Mitglied steht es frei, jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand den
Austritt aus dem Verein zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäfts-jahres, in dem die Austrittserklärung beim Vorstand eingeht.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod eines Mitglieds und durch den Ausschluss aus dem
Verein (§6 und §7 der Satzung).
- § 6
Ausschluss
Ein Mitglied, das mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags länger als ein Jahr in Verzug
ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das gleiche gilt für ein Mitglied, welches durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
- § 7
Tod des Mitgliedes
Beim Ableben eines Mitgliedes hat es jedes Vereinsmitglied als seine Pflicht anzusehen,
dem Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen und ihn zu Grabe zu begleiten.
- § 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.
- § 9
Vorstand
Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen und die Geschäfte
des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Schatzmeister,
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a. dem stellvertretenden Schriftführer,
b. dem stellvertretenden Schatzmeister,
c. dem Jugendsportleiter,
d. der Damensportleiterin.
e. dem Sportleiter
- § 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand im
Sinne des § 11 dieser Satzung (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten:
Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Jede Gruppe ist für sich vertretungs-
berechtigt.
- § 11
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der
Stichwahl entscheidet das Los.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit wird das
neu gewählte Vorstandsmitglied nicht für zwei Jahre, sondern nur für die noch verbleibende
Amtsdauer seines Vorgängers gewählt.
- § 12
Ordnungen
Die Jugend hat sich eine Ordnung gegeben.
- § 13
Mitgliederversammlungen
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand – möglichst im Januar - die Mitgliederver-
sammlung einzuberufen, und zwar 14 Tage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge sind mindestens 10 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Der Mitgliederversammlung obliegen u.a. folgende Aufgaben:
a. Prüfung der Geschäftsführung des Vorstandes,
b. Erteilung der Entlastung der Vorstandsmitglieder,
c. Wahl des Vorstandes,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Festsetzung der Beitragshöhe,
f. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung keine andere
Regelung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ - Mehrheit erforderlich.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sieben Tagen
einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes dieses
verlangt.
- § 14
Versammlungsprotokolle
Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder vom stellvertretenden
Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens folgende Feststellungen enthalten muss:
Ort und Zeit der Versammlung, die Feststellung, dass die Versammlung ordnungsgemäß
einberufen wurde, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei Einberufung der Versammlung mitgeteilt
wurde, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung und den Wortlaut der
einzelnen Beschlüsse.
Jedes Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- § 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-
versammlung beschlossen werden. Zu diesem Zweck ist die Mitgliederversammlung nur
beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der aktiv wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- § 16
Vermögen des Vereins
Im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Thedinghausen, die es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- § 17
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
30. April 2022 beschlossen worden.
Thedinghausen, den 09. Mai 2022
1. Vorsitzender - Harald Winter
2. Vorsitzender - Patrick Krüger
Schriftführer - Daniel Hoffmann
Schatzmeister - Sandra Klein